Arbeitgeber

Die Bestimmungen im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen gelten auch für den Arbeitsbereich.

Im Grundsatz darf der Arbeitgeber weder vor der Anstellung noch während der Dauer der Beschäftigung eine genetische Untersuchung des Arbeitnehmers verlangen. Auch eine Offenlegung von Ergebnissen aus früheren genetischen Untersuchungen darf nicht verlangt werden.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor: 


Zur Verhütung von Berufskrankheiten und Unfällen darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine genetische Untersuchung durch einen Arzt veranlassen. Dies gilt sowohl vor der Einstellung als auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

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Dies betrifft hauptsächlich Arbeitsplätze, wo für die betreffende Tätigkeit eine medizinische Eignungsuntersuchung durchgeführt werden muss, weil die Gefahr einer Berufskrankheit oder einer Unfallschädigung besteht. Eine genetische Untersuchung darf auch verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Berufskrankheit oder Gesundheitsgefahren mit der genetischen Veranlagung der Person, die den Arbeitsplatz innehat, zusammen hängen.

Die Untersuchung muss sich auf die genetische Veranlagung beschränken, die für den Arbeitsplatz relevant ist. Weitere genetische Daten dürfen nicht erhoben werden.

Die genetische Untersuchung darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse dürfen nur der betroffenen Person mitgeteilt werden.